Vereinssatzung

§ 1) Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Larp Passau“.

(2) Er soll den Namenszusatz „Die Chroniken von Gerbalon“ tragen.

(3) Er hat den Sitz in Passau.

(4) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen und erhält den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2) Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Rollenspieles und des Live-Rollenspieles, sowie die Heranführung von Jugendlichen ab 12 Jahren an dieses Thema.

(2) Er bezweckt insbesondere die Förderung dieser Veranstaltung.

(3) Die Aufgaben des Vereines „Larp Passau“ sind insbesondere: Die Organisation von Veranstaltungen mit dem Thema Rollenspiel. Die Pflege des mittelalterlichen Brauchtums als Ursprung der europäischen Kultur. Die Heranführung von Jugendlichen an das Thema Rollenspiel und Mittelalter. Die Herstellung von Kontakten und Verbindungen zur internationalen Rollenspielgemeinschaft im Sinne des Kulturaustausches und der Völkerverständigung.

(4) Der Verein ist in Fragen von Politik, Religion und Rasse neutral.

§ 3) Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die genauen Zwecke sind unter §2 der Satzung dargelegt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4) Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und Personengesellschaften.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Form und Inhalt bestimmt der Vorstand. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen und Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmmehrheit. Dem Mitglied wird unter Fristsetzung von zwei Wochen die Gelegenheit gegeben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6) Mitgliedsarten

(1) Der Verein unterscheidet seine Mitglieder nach: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern

(2) Passive Mitglieder unterteilen sich in a) Fördermitgliedern b) Ehrenmitgliedern

(3) Eine einmalige Aufnahmegebühr wird erhoben.

(4) Ehrenmitglieder sind von jeglichem Beitrag befreit.

(5) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu abgestimmt. Über die Höhe des ersten Mitgliedsbeitrages und der einmaligen Aufnahmegebühr wird bei der Gründungsversammlung abgestimmt. Zur Veränderung der Beiträge ist eine 2/3 Mehrheit nötig.

(6) Die Mitgliederversammlung kann Sonderumlagen für bestimmte Initiativen mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.

(7) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit bestimmt.

§ 7) Rechte und Pflichten von Mitgliedern

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

(2) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

(3) Mitglieder haben dem Verein (Vertreten durch den Vorstand) alle Tatsachen und Änderungen, die für die Mitgliedschaft, die Beiträge oder Leistungen erheblich sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen, insbesondere bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung.

(4) Kosten, die dem Verein durch Nichtbeachtung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder entstehen, werden auf das betreffende Mitglied umgelegt.

§ 8) Organe des Vereins Organe des Vereins sind: der Vorstand (§9) die Mitgliederversammlung (§10)

§ 9) Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Personen.

(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: a) 1 Vorsitzender b) 2 Vorsitzender c) 3 Vorsitzender

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

(4) Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate angehören und volljährig sind. Dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Vorstandes nach der Gründung des Vereins.

(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins; insbesondere a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung einer ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie die Durchführung deren Beschlüsse. b) das Erstellen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses. c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

(8) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung, eine Ehrenordnung sowie Satzungen erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlungen.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind geschäftsfähig.

(10) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Beschlüsse sind in einem Protokollbuch festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

(11) Bei Beschwerden von ¼ aller ordentlichen aktiven Mitglieder über ein Vorstandsmitglied wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hier wird mit einfacher Mehrheit über den Posten des Vorstandsmitgliedes abgestimmt. Ist die Wahl erfolgreich, muss dieser Posten sofort neu gewählt werden. Wird ein Vorstandsmitglied auf diese Art abgewählt, kann dieses nicht erneut gewählt werden. Eine solche Beschwerde ist bei Scheitern nur alle drei Monate möglich.

§ 10) Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Der Abstand zur letzten Mitgliederversammlung muss mindestens sechs Monate betragen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten oder dritten Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlassung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand des Vereines angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer werden von der Versammlung des Vorjahres bestimmt. Sie erhalten die Bücher vier Wochen vor Versammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung besitzt insbesondere folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge. (siehe § 6) c) Bestellung der Rechnungsprüfer d) Abstimmung über Satzungsänderungen e) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(6) Stimmberechtigt ist jedes volljährige aktive Mitglied.

(7) Das Stimmrecht ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Jedes Mitglied darf nur maximal drei und Mitglieder des Vorstandes beliebig viele Vollmachten auf sich vereinen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11) Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von zumindest einem Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung, soweit nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder.

§ 12) Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen worden ist und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.

§ 13) Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokollbuch niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 14) Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (§11 der Satzung)

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Passau mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Jugendbereich verwendet werden darf.

§ 15) Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 17.01.2020 geändert. Sie trat erstmals am 28.05.2011 auf der Gründerversammlung in Kraft.

(2) Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 11.02.2020 in Kraft.