Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Larp Passau“.

(2) Er führt den Namenszusatz „Die Chroniken von Gerbalon“.

(3) Sitz des Vereins ist Passau.

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Passau eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.).

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Kunst und Kultur sowie der Bildung im Bereich des Rollenspiels, insbesondere des Live-Rollenspiels (LARP), für Jugendliche ab 14 Jahren und junge Erwachsene.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Organisation und Durchführung von Rollenspiel- und Live-Rollenspiel-Veranstaltungen,
  • die Konzeption von Bildungs-, Freizeit- und Kulturangeboten,
  • die Vermittlung historisch und kulturell inspirierter Inhalte im Rahmen des Rollenspiels,
  • den nationalen und internationalen Austausch im Sinne der Völkerverständigung.

(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundwerten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und lehnt diskriminierende, extremistische oder menschenverachtende Bestrebungen ab.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt und keine satzungs- oder ordnungswidrigen Gründe entgegenstehen.

(2) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern (ab 14 Jahren),
  • Fördermitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

(3) Kinder unter 14 Jahren können auf Antrag der gesetzlichen Vertreter im „Kinderstatus“ am Vereinsleben und an Vereinsangeboten teilnehmen.

Kinder im Kinderstatus sind keine Mitglieder im satzungsrechtlichen Sinne und besitzen keine Mitgliedsrechte, insbesondere kein Stimm- oder Wahlrecht.

Die Teilnahme setzt die Anerkennung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie des Schutzkonzeptes durch die gesetzlichen Vertreter voraus.

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann auf Antrag eine ordentliche Mitgliedschaft begründet werden.

(4) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit ernannt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender oder wiederholter Weise gegen die Satzung, Ordnungen oder Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit qualifizierter Mehrheit von zwei Dritteln. Dem Mitglied ist vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss ist zu begründen und zu protokollieren. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die abschließend entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung Beiträge nicht entrichtet wurden.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Beitragsrückstände bleiben unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

(2) Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit.

(3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.

(4) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Satzung und der Vereinsordnungen zu nutzen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand zu stellen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung sowie die Vereinsordnungen einzuhalten und das Vereinseigentum sorgfältig zu behandeln.

(4) Änderungen persönlicher Daten sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

(5) Kosten, die dem Verein durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines Mitglieds entstehen, können diesem nach Vorstandsbeschluss auferlegt werden.

(6) Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder,

  • die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • deren fällige Mitgliedsbeiträge spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung vollständig beglichen sind.

(7) Fördermitglieder und Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht, haben jedoch ein Mitspracherecht in der Mitgliederversammlung.

(8) Abweichend hiervon sind Ehrenmitglieder stimmberechtigt, sofern sie sich freiwillig der Beitragspflicht unterwerfen.

(9) Das Stimmrecht kann gemäß den Regelungen des § 10 dieser Satzung durch schriftliche Vollmacht ausgeübt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. Die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Personen:

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem 3. Vorsitzenden.

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.

(3) Im Innenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte mit einem finanziellen Volumen über 1000,00 Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Wählbar sind nur volljährige aktive Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens 12 Monate angehören. Dies gilt nicht für die ersten Vorstandsmitglieder nach der Gründung des Vereins.

(7) Bereits bei der Nominierung zur Wahl muss von der potenziell wählbaren Person eine Selbsterklärung zum Kinder- und Jugendschutz abgegeben werden in der:

  • das Schutzkonzept anerkannt wird,
  • einschlägige Vorstrafen ausgeschlossen werden,
  • die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bestätigt wird.

Nach der Wahl ist innerhalb von drei Monaten ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a BZRG vorzulegen. Kann die Vorlage aus Gründen, die das Vorstandsmitglied nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund behördlicher Verzögerungen, nicht fristgerecht erfolgen, bleibt das Vorstandsmitglied bis zur Vorlage vorläufig im Amt, längstens jedoch für weitere drei Monate. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis eine Nichtbefähigung gemäß Schutzkonzept oder wird das Führungszeugnis trotz Fristsetzung ohne berechtigten Grund nicht vorgelegt, erlischt das Vorstandsamt automatisch.

(8) Der Vorstand muss stets aus mindestens zwei gewählten und bestätigten Vorstandsmitgliedern bestehen. Zusätzlich kann maximal ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt werden. Ist diese Mindestbesetzung nicht möglich, sind unverzüglich Nachwahlen einzuleiten.

(9) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere:

  • die Vorbereitung, Einberufung und Leitung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlungen sowie die Durchführung der dort gefassten Beschlüsse,
  • die Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
  • die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

(10) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung, eine Ehrenordnung sowie weitere Ordnungen erlassen. Diese bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder beteiligt sind.

(12) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Solche Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen sowie in einem Protokollbuch festzuhalten.

(13) Bei Beschwerden von 1/4 aller ordentlichen aktiven Mitglieder über ein Vorstandsmitglied ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Abwahl. Im Falle einer Abwahl ist der Posten unverzüglich neu zu besetzen. Das abgewählte Vorstandsmitglied kann nicht erneut gewählt werden. Eine solche Beschwerde ist bei Scheitern frühestens nach drei Monaten erneut zulässig.

(14) Ein Mitglied des Vorstands kann sein Amt jederzeit durch schriftliche (z. B. E-Mail) Erklärung gegenüber der Vorstandschaft niederlegen. Sofern keine besonderen Gründe vorliegen, soll die Niederlegung mit einer Frist von vier Wochen erfolgen, um eine ordnungsgemäße Übergabe zu ermöglichen. Die Amtsniederlegung wird mit Zugang, der Rücktrittserklärung bei einem anderen Vorstandsmitglied wirksam. Die Vorstandschaft kann ein ausgeschiedenes Mitglied gemäß Absatz (9) kommissarisch ersetzen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet als ordentliche Mitgliederversammlung einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der ordentlichen aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • die Wahl und Abwahl der Vorstandschaft,
  • die Entlastung der Vorstandschaft,
  • die Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
  • die Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
  • die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und deren Fälligkeit,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • sowie alle weiteren Aufgaben, die sich aus dieser Satzung oder aus dem Gesetz ergeben.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.

(4) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Antrag muss dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen. Über fristgerecht eingegangene Anträge ist die Tagesordnung zu ergänzen. Die Ergänzung der Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn der Sitzung eine Versammlungsleitung sowie eine Protokollführung. Beide Funktionen sind personell zu trennen. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für diese Funktionen nicht erforderlich. Auch Mitglieder der Vorstandschaft können in diese Funktionen gewählt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer erhalten die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Scheiden Kassenprüfer vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch Ersatz bestellen.

(8) Das Stimmrecht richtet sich nach § 7 dieser Satzung.

(9) Das Stimmrecht ist mit schriftlicher Vollmacht übertragbar. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf höchstens zwei fremde Stimmen vertreten. Vorstandsmitglieder dürfen unbegrenzt viele Vollmachten ausüben.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich durch Handzeichen gefasst.

Auf Antrag von mindestens einem anwesenden stimmberechtigten Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Schutzkonzept, Jugendarbeit und Prävention sexualisierter Gewalt (PSG)

(1) Der Verein trägt Verantwortung für das Wohlergehen der ihm anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Er verpflichtet sich zur Entwicklung, aktiven Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines ganzheitlichen Schutzkonzeptes.

(2) Das Schutzkonzept umfasst insbesondere:

  • Einen Verhaltenskodex (Ehrenkodex) für alle im Verein tätigen Personen.
  • Ein strukturiertes Beschwerdemanagement und klare Interventionsleitfäden bei Verdachtsfällen.
  • Die Benennung von mindestens einer geschulten Ansprechperson für Prävention, die als Kontaktstelle für Mitglieder und Betroffene dient.

(3) Alle Funktionsträger (Vorstand, Spielleitungen, Helfer), die regelmäßig Minderjährige betreuen, müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit:

  • Den Verhaltenskodex (Ehrenkodex) unterzeichnen.
  • Ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen (analog zur Regelung in § 9 Abs. 7).

(4) Verstöße gegen das Schutzkonzept oder den Verhaltenskodex können zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein oder zur Entbindung von Vereinsaufgaben führen.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen des Vereinszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2) Sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(3) Sie treten erst nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vom Registergericht geforderte redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Beschlüsse der Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Passau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Jugendbereich zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 19.03.2026 in Kraft.

Satzung vom 28.05.2010
Zuletzt geändert durch Beschluss vom 15.02.2026